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Aktualisierungsstand:
02.01.2006;
© 1998-2006 Dieter Kraus.
Europa / Europäische Union
Religion & Kirche in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Wissenschaftliche Einrichtungen (zum Kirchen- und Religionsrecht in Europa):
weitere links:
-
European
journal for church and state research,
-
online Publikationen von
Matthias Triebel (via Nomokanon):
Europa
und die Kirchen (1999), Kirche
und Religion in der Grundrechtecharta der EU (2001), Die
Zukunft Europas und der Beitrag der Kirchen. Eine Auswertung der kirchlichen
Stellungnahmen gegenüber dem Europäischen Konvent (2002/2003),
Religion
und Religionsgemeinschaften im künftigen Europäischen Verfassungsvertrag
(2003),
-
Der Bevollmächtigte
des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland bei der Bundesrepublik
Deutschland und der Europäischen Union:
-
Representation of the Church of Greece
to the European Union,
-
Kirchen
in der Europäischen Union (via www.opoka.org.pl),
-
orthodoxeurope.org - Representation
of the Russian Orthodox Church to the European Institutions,
-
La
liberté religieuse en Europe / Religious
liberty in Europe (via europarl.eu.int),
-
Paroisse européenne
(Luxembourg),
-
Legal aspects of the
relation between the European Union of the future and the communities of
faith and conviction. The role of these communities and co-operation for
a common European future (Symposium report, edited by Win Burton and
Michael Weniger, Working Paper - 2002, Group of Policy Advisers, European
Commission).
Zum Thema Religion im EGV (derzeitige Fassung "Nizza"):
-
Artikel 13 EGV (eingefügt als Artikel 6a durch den Vertrag von
Amsterdam, geändert durch den Vertrag von Nizza):
"(1) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags kann der
Rat im Rahmen der durch den Vertrag auf die Gemeinschaft übertragenen
Zuständigkeiten auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen
Parlaments einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen
aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion
oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen
Ausrichtung zu bekämpfen.
(2) Abweichend von Absatz 1 beschließt der Rat gemäß dem Verfahren
des Artikels 251, wenn er gemeinschaftliche Fördermaßnahmen unter Ausschluss
jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
zur Unterstützung der Maßnahmen annimmt, die die Mitgliedstaaten treffen,
um zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele beizutragen."
-
Siehe ferner das "Protokoll über den Tierschutz und das Wohlergehen
der Tiere":
"Die Hohen Vertragsparteien - in dem Wunsch sicherzustellen, daß der
Tierschutz verbessert und das Wohlergehen der Tiere als fühlende Wesen
berücksichtigt wird - sind über folgende Bestimmung übereingekommen,
die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt
ist:
Bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Gemeinschaft in
den Bereichen Landwirtschaft, Verkehr, Binnenmarkt und Forschung tragen
die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten den Erfordernissen des Wohlergehens
der Tiere in vollem Umfang Rechnung; sie berücksichtigen hierbei die Rechts-
und Verwaltungsvorschriften und die Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten
insbesondere in bezug auf religiöse Riten, kulturelle Traditionen und
das regionale Erbe."
-
Siehe ferner die "Erklärung zum Status der Kirchen und weltanschaulichen
Gemeinschaften" der Regierungskonferenz zum Vertrag von Amsterdam (=
Nr. 11 der von der Konferenz angenommenen Erklärungen):
"Die Europäische Union achtet den Status, den Kirchen und religiöse
Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften
genießen, und beeinträchtigt ihn nicht.
Die Europäische Union achtet den Status von weltanschaulichen Gemeinschaften
in gleicher Weise."
-
Ergänzend zur vorstehenden Erklärung siehe die "Erklärung Griechenlands
zur Erklärung zum Status der Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften"
(= Nr. 8. der von der Regierungskonferenz zur Kenntnis genommenen Erklärungen):
"Unter Bezugnahme auf die Erklärung zum Status der Kirchen und weltanschaulichen
Gemeinschaften erinnert Griechenland an die Gemeinsame Erklärung betreffend
den Berg Athos im Anhang zur Schlußakte des Vertrags über den Beitritt
Griechenlands zu den Europäischen Gemeinschaften."
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EGV und EUV sind im Volltext u.a. auf EurLex
verfügbar.
Sekundärrecht zu Artikel 13 EGV:
-
Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung
eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung
in
Beschäftigung und Beruf
"Artikel 4 (Berufliche Anforderungen)
(1) Ungeachtet des Artikels 2 Absätze 1 und 2 können die Mitgliedstaaten
vorsehen,dass eine Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang
mit einem der in Artikel 1 genannten Diskriminierungsgründe steht, keine
Diskriminierung darstellt, wenn das betreffende Merkmal
aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen
ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung
darstellt, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene
Anforderung handelt.
(2) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf berufliche Tätigkeiten
innerhalb von Kirchen und anderen öffentlichen oder privaten Organisationen,
deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht,
Bestimmungen in ihren zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie geltenden
Rechtsvorschriften beibehalten oder in künftigen Rechtsvorschriften Bestimmungen
vorsehen, die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie bestehende einzelstaatliche
Gepflogenheiten widerspiegeln und wonach eine Ungleichbehandlung wegen
der Religion oder Weltanschauung einer Person keine Diskriminierung darstellt,
wenn die Religion oder die Weltanschauung dieser Person nach der Art dieser
Tätigkeiten oder der Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige
und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der
Organisation darstellt.Eine solche Ungleichbehandlung muss die verfassungsrechtlichen
Bestimmungen und Grundsätze der Mitgliedstaaten sowie die allgemeinen
Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beachten und rechtfertigt keine
Diskriminierung aus einem anderen Grund.
Sofern die Bestimmungen dieser Richtlinie im übrigen eingehalten werden,
können die Kirchen und anderen öffentlichen oder privaten Organisationen,
deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht,
im Einklang mit den einzelstaatlichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen
und Rechtsvorschriften von den für sie arbeitenden Personen verlangen,
dass sie sich loyal und aufrichtig im Sinne des Ethos der Organisation
verhalten."
-
Volltext der RiL: pdf,
html
(EurLex).
zu www.kirchenrecht.net.
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