www.kirchenrecht.net
Impressum: www;
Kontakt: e-mail; Aktualisierungsstand:
04.03.2001
Europa / Europäische Union
Religionsbezogene Gehalte und Artikel in der Grundrechtscharta der Europäischen
Union
-
Präambel
Die Völker Europas sind entschlossen, auf
der Grundlage gemeinsamer Werte eine friedliche Zukunft zu teilen, indem
sie sich zu einer immer engeren Union verbinden.
In dem Bewusstsein ihres geistig-religiösen
und sittlichen Erbes gründet sich die Union auf die unteilbaren und
universellen Werte der Würde des Menschen, der Freiheit, der Gleichheit
und der Solidarität. Sie beruht auf den Grundsätzen der Demokratie
und der Rechtsstaatlichkeit. Sie stellt die Person in den
Mittelpunkt ihres Handelns, indem sie die Unionsbürgerschaft
und einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts begründet.
Die Union trägt zur Erhaltung und zur Entwicklung
dieser gemeinsamen Werte unter Achtung der Vielfalt der Kulturen und Traditionen
der Völker Europas sowie der nationalen Identität der Mitgliedstaaten
und der Organisation ihrer staatlichen Gewalt auf nationaler, regionaler
und lokaler Ebene bei.
...
-
Artikel 10
Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
(1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-,
Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, seine
Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion
oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich
oder privat durch Gottesdienst, Unter-
richt, Bräuche und Riten zu bekennen.
(2) Das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus
Gewissensgründen wird nach den einzelstaatlichen Gesetzen anerkannt,
welche die Ausübung dieses Rechts regeln.
-
Artikel 14
Recht auf Bildung
(1) Jede Person hat das Recht auf Bildung sowie
auf Zugang zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung.
(2) Dieses Recht umfasst die Möglichkeit,
unentgeltlich am Pflichtschulunterricht teilzunehmen.
(3) Die Freiheit zur Gründung von Lehranstalten
unter Achtung der demokratischen Grundsätze sowie das Recht der Eltern,
die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen
religiösen, weltanschaulichen und erzieherischen Überzeugungen
sicherzustellen, werden nach den einzelstaatlichen Gesetzen geachtet, welche
ihre Ausübung regeln.
-
Artikel 21
Nichtdiskriminierung
(1) Diskriminierungen, insbesondere wegen des
Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft,
der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung,
der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer
nationalen Minderheit, des
Vermögens, der Geburt, einer Behinderung,
des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, sind verboten.
(2) Im Anwendungsbereich des Vertrags zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische
Union ist unbeschadet der besonderen Bestimmungen dieser Verträge
jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.
-
Artikel 22
Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen
Die Union achtet die Vielfalt der Kulturen, Religionen
und Sprachen.
zu www.kirchenrecht.net.
*****