Am 27. November 1991 hat die Synode der Evangelisch-reformierten
Kirche Basel-Stadt den Zusammenschluss ihrer bisher zwölf zu nunmehr
sechs Kirchgemeinden genehmigt und eine flankierende Revision der Kirchenordnung
verabschiedet. Seitdem kennt die Basler Kirche einen doppelten Gemeindebegriff:
Die grösser gewordenen Kirchgemeinden gliedern sich in sogenannte
Quartiergemeinden, die mehrheitlich mit dem Gebiet der früheren, kleineren
Kirchgemeinden übereinstimmen. Kirchgemeinden im Sinne der Verfassung
sind die zusammengeschlossenen Gemeinden, ihnen steht jeweils das Pfarrwahlrecht
zu, und auf ihr Gebiet erstrecken sich grundsätzlich die Aufgaben
der in ihnen gewählten Amtsträger und Amtsträgerinnen. Hauptziel
dieser Beschlüsse war es, Stellen und damit Lohnkosten einsparen,
die zahlenmässig verminderten Stellen zweckmässiger einsetzen
und in jeder Gemeinde ein Team aus mehreren Pfarrern bzw. Pfarrerinnen
bilden zu können. Kleinstgemeinden mit jeweils nur einer oder sogar
einer teilzeitlichen Pfarrstelle wollte man vermeiden.
Die Synode war sich damals bewusst, dass die rasch durchgeführte
Re-form nur vertretbar sein konnte, wenn anschliessend ein grundsätzlicheres
Überdenken des geltenden Rechts – insbesondere der Kirchenverfassung
– Platz greifen würde. Zu Beginn des Jahres 1993 liess der Kirchenrat
den Revisionsbedarf der Verfassung durch eine „Spurgruppe“ abklären
, und anschliessend führte er einen breiten Meinungsbildungsprozess
in den verschiedensten Kreisen der Kirche durch. Alsdann beauftragte die
Synode am 1. Juni 1994 den Kirchenrat, Vorarbeiten für eine denkbare
Verfassungsrevision an die Hand zu nehmen. Dabei entstanden zunächst
1994 eine Verfassungsskizze, die der Kirchenratspräsident zusammen
mit der für Rechtsfragen zuständigen Kirchenrätin ausarbeitete,
um zu illustrieren, wie eine zeitgemässe Kirchenverfassung aussehen
könnte, und 1995 der Verfassungsentwurf einer Expertenkommission (Ueli
Friederich, Felix Hafner, Esther Menge-Meier, Christoph Winzeler), der
im Falle einer Totalrevision hätte weiter bearbeitet werden können.
Die vorgelegte Konzeption einer Totalrevision der Kirchenverfassung
war in der kirchlichen Öffentlichkeit umstritten. Am 28. April 1995
bestimmte die Synode den Änderungsbedarf anhand von Konsultativabstimmungen
zu 19 Fragen und beschloss, statt der vorgeschlagenen Totalrevision eine
Reihe von Partialrevisionen an die Hand zu nehmen. Am 22. April 1996 genehmigte
ihre vorbereitende Kommission Anträge zu fünf Verfassungsrevisionen
in den Bereichen der Umschreibung der kirchlichen Tätigkeiten, der
Gemeindeorganisation, des diakonischen Amtes und des Diakoniekapitels sowie
der Anerkennung der Kommunitäten und Werke. Am 19. Juni 1996 verabschiedete
die Synode diese Verfassungsänderungen, und am 17. November desselben
Jahres gaben die stimmberechtigten Kirchenglieder ihr Jawort. Die Dokumente
der Jahre 1993–1995 sind über den Tag hinaus von Interesse geblieben:
für die Partialrevisionen der Basler Kirchenverfassung wie für
die Thematik und Problematik einer Kirchenverfassung überhaupt. Wir
veröffentlichen zusammen mit den Aufsätzen in diesem Band den
Text des Verfassungsentwurfs von 1995 und die 1996 beschlossenen Partialrevisionen.
Die Verfasser der Aufsätze haben in der einen oder anderen Weise
an den Revisionsarbeiten mitgewirkt und verantworten ihre Aufsätze
gemeinsam. Sie legen – nicht zuletzt – Wert auf die Feststellung, dass
ihre Aufsätze den Stand der Diskussionen 1995 bzw. 1996 wiedergeben.
Das Gespräch zur Sache muss weitergehen.
Die Herausgeber danken der Johannes Oekolampad Stiftung, Basel, für
einen grosszügigen Beitrag an die Kosten der Drucklegung des vorliegenden
Heftes.
Christoph Winzeler